2.3. Würdigung Vorliegend befand sich die Gesuchstellerin in einer äusserst prekären Zwangssituation: Nach ihren Behauptungen fanden die letzten Arbeiten am 20. Juni 2018 statt. Demnach drohte die viermonatige Eintragungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB am 20. Oktober 2018 abzulaufen. Das Bezirksgericht Kulm entschied am 16. Oktober 2018 auf das Gesuch nicht einzutreten (GB 8).