Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid.1 Ergeht dennoch ein Sachurteil, kann dieses an schwerwiegenden Mängeln leiden und unter Umständen nichtig sein.2 Dabei ist nach der in Frage stehenden Prozessvoraussetzung zu differenzieren.3 Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und c)