2.2. Rechtliches Das Gericht kann auf ein Gesuch nur dann eintreten, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Eine Voraussetzung ist die fehlende anderweitige Rechtshängigkeit der Sache, die sogenannte Sperr- oder Ausschlusswirkung der Litispendenz (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO).