Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Gesuchsgegnerin handle rechtsmissbräuchlich. Sie sei bei der gleichzeitigen Abgabe ihres Gesuchs an das Handelsgericht und das Obergerichts im Zugzwang gewesen, da der Ablauf der Viermonatsfrist gedroht habe. Die provisorische Eintragung sei nun fristwahrend erfolgt (Eingabe vom 23. November 2018 S. 1).