rend sei (Eingabe vom 29. November 2018 S. 2). Die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts durch das Obergericht des Kantons Aargau sei ebenfalls nicht fristwahrend, da dieses wegen des Vorliegens einer handelsrechtlichen Streitigkeit hierfür nicht zuständig gewesen sei (Eingabe vom 29. November 2018 S. 2). Ein Rückbezug der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO sei sodann rechtlich nicht von Belang, da es bei Art. 839 Abs. 2 ZGB auf das Eintragungsdatum ankomme (Eingabe vom 29. November 2018 S. 2 f.).