Dies habe eine Sperrwirkung ausgelöst, weshalb eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten auf das vorliegende Gesuch durch das Handelsgericht nicht erfüllt gewesen sei. Dementsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten (Antwort S. 3 f.). Die Anweisung zur Eintragung der Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts durch das Handelsgericht stelle keine gültige rechtliche Basis dar, weshalb der besagte Eintrag nicht fristwah- -7-