2. Einrede der anderweitigen Litispendenz 2.1. Parteibehauptungen Die Gesuchsgegnerin argumentiert, da die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 den Entscheid des Zivilgerichts Kulm vom 16. Oktober 2018 an das Obergericht des Kantons Aargau weitergezogen habe, sei derselbe Streitgegenstand zwischen den Parteien nach wie vor rechtshängig gewesen, als die Gesuchstellerin vorliegendes Gesuch am Handelsgericht des Kantons Aargau rechtshängig gemacht habe. Dies habe eine Sperrwirkung ausgelöst, weshalb eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten auf das vorliegende Gesuch durch das Handelsgericht nicht erfüllt gewesen sei.