8.4. Die Gesuchstellerin hat gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2018 (ZSU.2018.305) beim Bundesgericht innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen keine Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 18. Oktober 2018).