Zur Begründung führte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen aus, derselbe Streitgegenstand sei am Obergericht des Kantons Aargau noch rechtshängig gewesen, als die Gesuchstellerin das Gesuch beim Handelsgericht eingereicht habe. Weiter habe die Gesuchstellerin für die G- AG gearbeitet und diese habe der Gesuchstellerin mit Fr. 197'946.00 bereits mehr als den vereinbarten Werklohn von Fr. 194'205.60 überwiesen. Zudem sei die eingebaute Küche im Juni 2018 bereits mehr als ein Jahr in Betrieb gewesen, weshalb damals keine Abschlussarbeiten mehr durchgeführt worden seien und die viermonatige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen sei.