2. Die Gerichtskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'151.90 werden den Klägern 1 und 2 solidarisch auferlegt und mit den von ihnen und der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 3'400.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 751.90 haben die Kläger 1 und 2 der Obergerichtskasse zu überweisen. Zudem haben die Kläger 1 und 2 der Beklagten Fr. 900.00 direkt zu ersetzen.