rund 3 % (§ 13 AnwT), womit die Parteientschädigung gerundet auf insgesamt Fr. 7'611.70 zu stehen kommt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Antrags nicht zuzusprechen (Art. 58 ZPO).44 Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.