Der Zuschlag für die zweite Rechtsschrift von praxisgemäss 20 % hebt den Abzug von praxisgemäss 20 % zufolge des Umstands, dass die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 nicht mehr anwaltlich vertreten war, auf. Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss 43 BGE 96 II 18 E. 3. - 23 -