Bei einem Streitwert von Fr. 40'000.00 beläuft sich die Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT auf Fr. 7'390.00, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Zuschlag für die zweite Rechtsschrift von praxisgemäss 20 % hebt den Abzug von praxisgemäss 20 % zufolge des Umstands, dass die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 nicht mehr anwaltlich vertreten war, auf.