8.2. Bei einem Streitwert von Fr. 40'000.00 beträgt der Grundansatz für die Gerichtsgebühr Fr. 3'690.00 (§ 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD). Hinzu kommen die Kosten der Beweisführung und die Übersetzung (Art. 95 Abs. 2 lit. c und d ZPO) von Fr. 461.90. Die Gerichtskosten von total Fr. 4'151.90 werden mit dem von den Klägern 1 und 2 sowie der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 3'400.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 751.90 wird von den Klägern 1 und 2 nachgefordert.