Was die Traktandierungsbegehren angeht (vgl. oben E. 5.3), so kann deren Nichtberücksichtigung selbst bei rechtzeitiger Einreichung, nicht zur Nichtigkeit führen, da darüber gerade keine Beschlüsse gefasst wurden. Ferner führt ein Ausschluss eines Gesellschafters von der Gesellschafterversammlung (vgl. oben E. 5.4) im Einzelfall selbst dann nicht zur Nichtigkeit der ohne diesen gefassten Beschlüsse, wenn der Ausschluss unrechtmässig war.42 Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Perso-