Das Nichtbeilegen des Geschäftsberichts im Rahmen der Einberufung einer Versammlung, an der nicht über das Geschäftsergebnis Beschluss gefasst wird, stellt vorliegend keine Verletzung der Einladungsvorschriften dar (vgl. oben E. 5.2), sodass bezüglich der Traktanden 2 und 3 kein Nichtigkeitsgrund besteht. Was die Traktandierungsbegehren angeht (vgl. oben E. 5.3), so kann deren Nichtberücksichtigung selbst bei rechtzeitiger Einreichung, nicht zur Nichtigkeit führen, da darüber gerade keine Beschlüsse gefasst wurden.