6.2. Würdigung Das Nichtbeilegen des Geschäftsberichts im Rahmen der Einberufung einer Versammlung, an der nicht über das Geschäftsergebnis Beschluss gefasst wird, stellt vorliegend keine Verletzung der Einladungsvorschriften dar (vgl. oben E. 5.2), sodass bezüglich der Traktanden 2 und 3 kein Nichtigkeitsgrund besteht.