5.6. Ergebnis Den Klägern 1 und 2 gelingt es nicht, eine anfechtungsbegründende Verletzung von Gesetz oder Statuten zufolge mangelhafter Einberufung, Nichtberücksichtigung der klägerischen Anträge, ungerechtfertigtem Ausschluss von oder unbefugter Mitwirkung von Dritten an der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2017 zu beweisen. Damit ist die mit Klage vom 25. August 2017 erhobene Anfechtungsklage abzuweisen. 6. Nichtigkeitsklage Mit Klage vom 25. August 2017 erhoben die Kläger 1 und 2 sodann eine Nichtigkeitsklage betreffend die an der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2017 gefassten Beschlüsse (vgl. oben E. 2).