5.5.3.3. Zwischenfazit Aufgrund der fehlenden Behauptungen zur Beeinflussung der Gesellschafterversammlung durch V.F.I. und Dr. iur. F.M. bzw. der fehlenden Kausalität zwischen der Teilnahme von M.D. und G.J. an der Gesellschafterversammlung und der Beschlussfassung an dieser, liegt kein Mangel im Zustandekommen der Beschlüsse und damit kein anfechtungsbegründender Tatbestand vor.