Da die Kläger 1 und 2 ihr Stimmrecht somit gar nie ausübten, konnte es auch zu keiner Beeinflussung ihrer Stimmen gekommen sein. Dass sich die Anwesenheit des Sicherheitspersonals auf die Willensbildung der beiden an der Abstimmung teilnehmenden geschäftsführenden Gesellschafter T.I. und M.M. und damit auf die Beschlussfassung ausgewirkt habe, wird weder behauptet noch ist eine derartige Beeinflussung aus den Akten ersichtlich.