5.5.3.2. Anwesenheit des Sicherheitspersonals Was die Beeinflussung durch das Sicherheitspersonal angeht, so gilt anzumerken, dass die Kläger 1 und 2 durch das Sicherheitspersonal gar nicht in der Ausübung ihrer Stimmrechte hätten beeinflusst werden können: Die Kläger 1 und 2 betraten den Saal erst, als die Besprechung des Traktandums 4 in Gange war und wurden, bevor dieses zur Abstimmung gelangte, wieder des Saales verwiesen (vgl. oben E. 5.4.1). Da die Kläger 1 und 2 ihr Stimmrecht somit gar nie ausübten, konnte es auch zu keiner Beeinflussung ihrer Stimmen gekommen sein.