Eine unrechtmässige Einwirkung auf den Beschlussprozess kann darin bestehen, dass Dritte sich an der Abstimmung beteiligen und so das Ergebnis zahlenmässig unmittelbar verfälschen (sog. Ergebniskausalität). Denkbar ist aber auch eine Beeinflussung der Willensbildung der übrigen Abstimmenden, etwa durch Teilnahme an den Diskussionen (sog. normative Kausalität).34 Das Gericht hat bezüglich des Fortgangs einer fehlerfreien Beschlussfassung eine Hypothese zu bilden.