OR ist ein Unterfall der allgemeinen Anfechtungsklage nach Art. 808c i.V.m. Art. 706 OR.31 Mängel im Zustandekommen eines Beschlusses müssen, um dessen Anfechtbarkeit zu begründen, für die Beschlussfassung kausal gewesen sein (sog. Kausalitätserfordernis).32 Die Kausalität wird vermutet; ihr Fehlen ist zu beweisen (vgl. Art. 808c i.V.m. Art. 691 Abs. 3 OR.) Damit kommt es zur Beweislastumkehr: Den Beweis der fehlenden Kausalität hat die beklagte Gesellschaft zu führen.33