Wirken Hilfspersonen mit blosser Anwesenheitsbefugnis und damit fehlendem Recht zur Teilnahme, bei einem Beschluss mit, so kann jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung hatte (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 9 i.V.m. Art. 691 Abs. 3 OR). Die Stimmrechtsklage nach Art. 805 Abs. 5 Ziff. 9 i.V.m. Art. 691 Abs. 3 OR ist ein Unterfall der allgemeinen Anfechtungsklage nach Art.