werden (bspw. Protokollführer).29 Der Entscheid, ob und wer an der Gesellschafterversammlung anwesend ist, steht dem Vorsitzenden zu. Vom Vorsitzenden ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass Personen mit blosser Anwesenheitsbefugnis die Beschlussfassung nicht in unzulässiger Weise beeinflussen.30