Die Beklagte behauptet demgegenüber, der Beizug der Übersetzerin und des Sicherheitspersonals sei zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Ablaufs der Versammlung geboten gewesen. Der Vorsitzende beherrsche die deutsche Sprache nicht, weshalb eine Übersetzerin notwendig gewesen sei. Zudem sei auch die Notwendigkeit des Sicherheitspersonals nicht von der Hand zu weisen, habe dieses doch mehrere Male zur Beruhigung der Situation beitragen müssen (Klageantwort, Rz. 29; Duplik, Rz. 15). Dass die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma versucht hätten, die beiden Kläger 1 und 2 einzuschüchtern, damit diese ihre Stimm- und Wahlrechte nicht hätten wahrnehmen können, sei unzutreffend (Duplik, Rz. 22).