5.5. Teilnahme von Dritten an der Gesellschafterversammlung 5.5.1. Parteibehauptungen Die Kläger 1 und 2 behaupten, an der Gesellschafterversammlung hätten unbefugte Dritte teilgenommen. Einerseits sei V.F.I. als Übersetzerin anwesend gewesen. Diese wäre als Ehefrau von T.I. befangen. Zudem wäre deren Präsenz ohnehin nicht notwendig gewesen; beide geschäftsführenden Gesellschafter seien der deutschen Sprache mächtig. Anderseits sei auch das anwesende Sicherheitspersonal bestehend aus M.D. und G.J. nicht notwendig gewesen (Klage, S. 13; Replik, S. 9, 11 und 13). Letztere seien offensichtlich vorab durch den Vorsitzenden bzw. "wahrscheinlich primär auf Instruktion" von Dr. iur.