Mehrfache Zwischenrufe mit schreiender Stimme sind grundsätzlich geeignet, die ordentliche Durchführung einer Versammlung zu verhindern. Vorliegend ist von einer tumultartigen Situation, einer lauten bzw. schreienden Stimmführung die Rede. Die sich dem Vorsitzenden dargebotene Situation verunmöglichte es diesem, die Versammlung weiterzuführen. Demnach bestand ein den Ausschluss der Kläger 1 und 2 rechtfertigender Umstand, und es ist keine Rechtsverletzung nachgewiesen.