26 FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL (Fn. 10), § 25 N. 33 f. 27 BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N. 28 Statt vieler: BGE 140 III 610 E. 4.1. - 18 - (KB 2, S. 4 f.). Einzig der Kläger 1 widersprach, jedoch nur zögerlich und sich widersprechend, da er selbst aussagte, er könne sich an den Ablauf nicht mehr erinnern. Entsprechend gelangt das Handelsgericht zur vollen Überzeugung, dass sich im Zeitpunkt des Eintritts der Kläger 1 und 2 in den Saal eine Situation ergab, die von der lauten bzw. schreienden Stimmführung der Kläger 1 und 2 geprägt war.