Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Erforderlich ist somit die volle Überzeugung des Gerichts.28 Die anlässlich der Zeugen- und Parteibefragung gewonnenen Erkenntnisse decken sich im Wesentlichen mit den im Protokoll der Gesellschafterversammlung wiedergegebenen Umständen