Aus dem pauschalen Verweis auf die Strafanzeige vom 18. Juli 2017 kann die Beklagte nichts ableiten. Ein pauschaler Verweis auf eine sechzehnseitige Beilage genügt nicht.27 Es ist weder die Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, sich die erforderlichen Tatsachen aus Beilagen zusammenzusuchen. Weiter legt die Beklagte das von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter, Dr. iur. F.M., erstellte Protokoll der Gesellschafterversammlung ins Recht. In diesem steht unter dem Traktandum 4, "Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung":