möglicht habe (Klageantwort, Rz. 21; Duplik, Rz. 18; KB 2, S. 3). Die Beweislast für das Vorliegen eines den Ausschluss rechtfertigenden Umstandes, liegt – analog zur Anfechtung von Beschlüssen, die unter Mitwirkung von unbefugten Dritten zu Stande kamen (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 9 i.V.m. Art. 25 Statt vieler BGE 140 III 610 E. 4.1. - 17 -