Die behauptete ungerechtfertigte Zutrittsbeschränkung stellt eine anspruchsbegründende Tatsache dar. Für das Vorliegen der behaupteten Zutrittsbeschränkung sind die Kläger 1 und 2 beweisbelastet. Demnach geht der gescheiterte Beweis einer Zutrittsbeschränkung zulasten der Kläger 1 und 2.