Auch nach der Zeugen- und Parteibefragung ist das Gericht nicht vollends überzeugt vom Umstand, wonach die Kläger 1 und 2 zu Beginn der Gesellschafterversammlung nicht oder nur einzeln hätten den Saal betreten dürfen. Es erscheint genauso plausibel, dass die Kläger 1 und 2 freiwillig vor dem Saal auf das Eintreffen der Polizei warteten. Die behauptete ungerechtfertigte Zutrittsbeschränkung stellt eine anspruchsbegründende Tatsache dar.