Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Erforderlich ist somit die volle Überzeugung des Gerichts.25 Auch nach der Zeugen- und Parteibefragung ist das Gericht nicht vollends überzeugt vom Umstand, wonach die Kläger 1 und 2 zu Beginn der Gesellschafterversammlung nicht oder nur einzeln hätten den Saal betreten dürfen.