demgegenüber, ob die Kläger 1 und 2 im Zeitpunkt, als die Versammlung begann, diese haben betreten dürfen: Die Kläger 1 und 2 behaupten, sie hätten nicht bzw. nur einzeln in den Saal eintreten dürfen (Klage, S. 11; Replik, S. 9). Die Beklagte bestreitet dies (Klageantwort, Rz. 20; Duplik, Rz. 17). Hätten die Kläger 1 und 2 den Saal effektiv jeweils nur einzeln betreten dürfen, wäre dies jeweils mit einer Zutrittsbeschränkung des anderen Gesellschafters einhergegangen.