Kommt der Weggewiesene der Anordnung des Vorsitzenden, den Saal zu verlassen, nicht nach, kann er zwangsweise entfernt werden.22 Eine solche Wegweisung stellt keine Verletzung des Teilnahmerechts des Gesellschafters dar.23 Dem ausgeschlossenen Gesellschafter sollte aber die Möglichkeit geboten werden, sein Stimmrecht durch einen anderen Gesellschafter ausüben zu lassen.24