Im Rahmen der Ordnungsgewalt kann er bspw. einem Gesellschafter in begründeten Fällen das Wort entziehen. Wo ein ordentlicher Ablauf der Versammlung anders nicht gewährleistet werden kann, ist als ultima ratio auch der Ausschluss eines Gesellschafters von der konkreten Versammlung mittels Saalverweises zulässig.21 Der Ausschluss wird mit der Verkündung durch den Vorsitzenden wirksam. Kommt der Weggewiesene der Anordnung des Vorsitzenden, den Saal zu verlassen, nicht nach, kann er zwangsweise entfernt werden.22