Saal gesorgt, was die Weiterführung der Gesellschafterversammlung verunmöglicht habe. Man habe diese deshalb wiederum mit Hilfe des anwesenden Sicherheitspersonals aus dem Saal entfernen lassen (Klageantwort, Rz. 21). Die Kläger 1 und 2 bestreiten, dass es wieder zu Unruhen gekommen sei (Replik, S. 10 f.).