Der Beklagten zufolge hätten die Kläger 1 und 2 den Saal erst eine Viertelstunde später wieder betreten, als gerade die Behandlung des Traktandums 4 im Gange gewesen sei (Klageantwort, Rz. 21, 23 und 33; KB 2). Die Kläger 1 und 2 hätten jedoch wiederum für eine tumultartige Unruhe im 18 SHK GmbH-Recht-SIFFERT/FISCHER /PETRIN (Fn. 4), Art 805 Rz. 27. Siehe auch Art. 16 Abs. 1 der Statuten der Beklagten (vgl. KB 3). - 15 -