Wie im Protokoll festgehalten, seien die Kläger 1 und 2 trotz des Hinweises, dass die Versammlung kurz vor dem Beginn stehe und der Aufforderung, den Saal nun zu betreten, der Gesellschafterversammlung vorerst freiwillig ferngeblieben. Damit seien sie bei der Beschlussfassung aus eigenem Willen nicht anwesend gewesen, was auch aus dem Protokoll der Versammlung ergehe (Klageantwort, Rz. 21, 23 und 33 f.; KB 2). Das freiwillige Fernbleiben wird von den Klägern 1 und 2 bestritten (Replik, S. 10).