18 f.). Ebenfalls bestritten wird, dass die Kläger 1 und 2 den Saal nur einzeln hätten betreten dürfen. Den Klägern 1 und 2 sei der Zutritt nicht verwehrt worden (Klageantwort, Rz. 18 ff.). Wie im Protokoll festgehalten, seien die Kläger 1 und 2 trotz des Hinweises, dass die Versammlung kurz vor dem Beginn stehe und der Aufforderung, den Saal nun zu betreten, der Gesellschafterversammlung vorerst freiwillig ferngeblieben.