Die Beklagte bestreitet, dass die Kläger 1 und 2 zu Unrecht von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen worden seien. Der Vorsitzende habe die Kläger 1 und 2 vor Beginn der Gesellschafterversammlung mit Hilfe des anwesenden Sicherheitspersonals aus dem Saal entfernen lassen, da sich die beiden mit lautstarken Zwischenrufen über die Anwesenheit der Übersetzerin, V.F.I., und des Protokollführers, Dr. F.M., beschwert hätten.