Es bleibt anzumerken, dass die Anfechtungsklage für die Durchsetzung eines Traktandierungsbegehrens ohnehin der falsche Rechtsbehelf gewesen wäre. Dafür hätte den Klägern 1 und 2 die Traktandierungsklage zur Verfügung gestanden (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. Art. 699 Abs. 4 OR analog).18