zwei Wochen nach der Einladung bzw. rund eine Woche vor der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2017. Dies war verspätet, da eine fristund formgerechte Änderung der Einberufungsunterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Nichtberücksichtigung der klägerischen Anträge 5 und 7 an der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2017 ist damit nicht zu beanstanden.