13 ist unter dem Titel "Einberufung" einzig vorgeschrieben, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an die im Anteilsbuch eingetragenen Gesellschafter zu erfolgen hat. Über nicht in der Einladung angekündigte Verhandlungsgegenstände können – sofern es sich nicht um eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung handelt – keine Beschlüsse gefasst werden (KB 4, S. 6 f.).