Die Statuten der Beklagten enthalten keine Bestimmung über die Frist für die Geltendmachung des Traktandierungsrechts. In Art. 13 ist unter dem Titel "Einberufung" einzig vorgeschrieben, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an die im Anteilsbuch eingetragenen Gesellschafter zu erfolgen hat.