Demgegenüber sind die Anträge 5 (Revisionsstelle) und 7 (Auflösung der Gesellschaft) von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung erfasst (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 3 und 16 OR). Da die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 7. Juni 2017 keine derartigen Traktanden enthielt, qualifizieren die Anträge 5 und 7 als Traktandierungsbegehren. Die Statuten der Beklagten enthalten keine Bestimmung über die Frist für die Geltendmachung des Traktandierungsrechts.