691 OR)17 und die Wahl des Sitzungsortes (Art. 16 Abs. 1 der Statuten der Beklagten [KB 4]). Da allfällige Beschlüsse der Geschäftsführung nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsund Nichtigkeitsklage sind – Klagegegenstand sind nur die an der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juni 2017 gefassten Beschlüsse –, ist auf die Nichtberücksichtigung der Anträge 6, 8, 9 und 10 nicht weiter einzugehen.