810 Abs. 1 OR). Darunter fällt insbesondere die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR), die Bezeichnung des Protokollführers (Art. 16 Abs. 2 der Statuten der Beklagten [KB 4]), der Entscheid über die Anwesenheit von Personen ohne Teilnahmerecht (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 9 i.V.m. Art. 691 OR)17 und die Wahl des Sitzungsortes (Art. 16 Abs. 1 der Statuten der Beklagten [KB 4]).